Die TMGROUP ist eine mittelständisch geprägte und Inhabergeführte Unternehmensgruppe, die vorzugsweise im schweren Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau agiert. Sie besteht aus der TM Verwaltungs GmbH, der TM Leasing GmbH & Co.KG, der GSD Großanlagen- und Schwermaschinenbau Dessau GmbH, der SMB Schönebecker Maschinenbau GmbH sowie der SFB Schönebecker Fahrzeugbau GmbH. Für sämtliche dieser Gesellschaften gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Weiteren wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer nur von der TMGROUP die Rede sein. Gemeint sind dabei sämtliche der oben genannten Gesellschaften, ohne eine Gesamtschuld zu begründen.
Die folgenden Regelungen gelten im Sinne eines allgemeinen Teils sowohl für die Verkaufsbedingungen als auch die Einkaufsbedingungen, die näher in den Kapiteln 1. und 2. ausgestaltet sind. Dies gilt nicht, wenn in einem der beiden Sonderkapitel speziellere Regelungen getroffen werden.
Für alle – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen mit der TMGROUP gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dafür ausdrücklich von der Geschäftsleitung bevollmächtigten Personen. Die Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der TMGROUP wird ausdrücklich ausgeschlossen; sie werden auch nicht Vertragsinhalt, wenn die TMGROUP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden auch nicht durch gegenseitige Erfüllungsleistungen anerkannt. Auch gelten sie dann nicht, wenn auf sie in Einzelkorrespondenz hingewiesen wird. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit den Vertragspartnern (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der TMGROUP maßgebend. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. TMGROUP ist berechtigt, die Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner der TMGROUP gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Warnung, Erklärung des Rücktritts), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle Angebote der TMGROUP sind freibleibend. Das heißt, die TMGROUP kann dem Vertragsschluss durch Erklärung unmittelbar nach der Annahme widersprechen. Dies gilt dann nicht, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TMGROUP maßgebend.
Für alle zwischen der TMGROUP und den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Schönebeck (Sitz der TM Verwaltungs GmbH). Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird die Klage bei einem Gericht erhoben. Sämtliche Streitigkeiten sind im Wege des deutschen Rechtsweges unter Ausschluss sämtlicher Schiedsgerichtsbarkeiten zu klären.
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Später getroffene mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die TMGROUP.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Bei Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der in dieser Bestimmung gewünschten Regelung am nächsten kommt. Ist dies rechtlich nicht möglich, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Dasselbe gilt für die mit der TMGROUP geschlossenen Verträge selbst.
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschl. Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
(a) Mängelbegriff
Die Produkte der TMGROUP werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion oder Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die TMGROUP jedoch keine Haftung.
(b) Rügeobliegenheit
Der Käufer muss, auch wenn er kein Kaufmann, aber Unternehmer (§ 14 BGB) ist, die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten des § 377 HGB einhalten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der TMGROUP für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(c) Nacherfüllung und Minderung
Für ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügte Mängel leistet die TMGROUP nach eigener Wahl Gewähr entweder durch unentgeltliche Nachbesserung oder durch Lieferung einwandfreier Ersatzware. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl (vgl. S. 5), kann der Käufer mindern oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Für die Nachbesserung oder die Ersatzware leistet die TMGROUP nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Kaufsache. Der Käufer hat der TMGROUP die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt der erste Versuch der Nacherfüllung fehl, ist der TMGROUP eine weitere Möglichkeit zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung zu gewähren, sofern dies dem Käufer nicht unzumutbar ist. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Käufer lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die TMGROUP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anders ergibt, haftet die TMGROUP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(d) Schadenersatz
Auf Schadenersatz haftet die TMGROUP gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht:1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt außer in den Fällen des § 17 S. 2 zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anders vereinbart. Ausgenommen sind die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 verjähren sie in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 verjähren sie in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die TMGROUP die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die die TMGROUP nicht zu vertreten hat, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der TMGROUP erheblich einwirken (auch bei Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen), und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der TMGROUP das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die TMGROUP vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die TMGROUP dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die die TMGROUP im Zuge des Bestellvorgangs dem Verkäufer eventuell zur Verfügung stellt, behält sich die TMGROUP sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder für eigene Zwecke noch für Zwecke Dritter genutzt noch an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die TMGROUP weitergegeben werden. Der Verkäufer darf sämtliche Angebotsunterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der TMGROUP weder als solche noch inhaltlich Dritten zugängig machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der TMGROUP diese Gegenstände vollständig an die TMGROUP zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Rechnungen exakt die Bestellnummer sowie Bestellpositions- und Auftragsnummer anzugeben: unterlässt er dies, so sind hierdurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der TMGROUP zu vertreten.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, die TMGROUP unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kommt der Verkäufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtungen im Wege einer Bringschuld. Der Verkäufer erbringt seine Leistung erst mit Ablieferung der Ware am Sitz der zu beliefernden Gesellschaft der TMGROUP. Die Warenannahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der gelieferten Ware auf Vollständig- und Richtigkeit sowie auf etwaige bei Anlieferung verdeckte oder nicht erkennbare Mängel.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der TMGROUP ungekürzt zu. Unabhängig davon ist die TMGROUP berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die TMGROUP ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 438 BGB).
Die TMGROUP genügt der Rügeobliegenheit des § 377 HGB, wenn Mängel, die bei einer üblichen Eingangsuntersuchung entdeckt werden können, innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware von der TMGROUP mündlich oder schriftlich beim Verkäufer gerügt werden (zur Wahrung der Rügefrist per Post genügt die rechtzeitige Absendung).
Zur Wahrung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB bei Mängeln, die erst bei einer über die bloße Eingangskontrolle hinausgehenden Untersuchung aufgefunden werden können, hat die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware bei der TMGROUP mündlich oder schriftlich zu erfolgen (zur Wahrung der Rügefrist per Post genügt die rechtzeitige Absendung).
Sofern die TMGROUP Teile dem Verkäufer beistellt, behält die TMGROUP sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung der Beistellungen durch den Verkäufer werden für die TMGROUP vorgenommen.
Die zu liefernden Gegenstände müssen den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, Liefervorschriften und technischen Spezifikationen, den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien, den DIN-Normen und sonstigen anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Verkäufer hat nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen und ein Qualitätsmanagement-System entsprechend dem neuesten Stand der Technik anzuwenden. Prüfungen der Lieferung im Herstellerwerk durch Beauftragte der TMGROUP stellen keine Abnahme im Rechtssinne dar.
Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche von der TMGROUP erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die TMGROUP offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages.
Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die TMGROUP soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der TMGROUP durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die TMGROUP den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.