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Die TMGROUP ist eine mittelständisch geprägte und Inhabergeführte Unternehmensgruppe, die vorzugsweise im schweren Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau agiert. Sie besteht aus der TM Verwaltungs GmbH, der TM Leasing GmbH & Co.KG, der GSD Großanlagen- und Schwermaschinenbau Dessau GmbH, der ZSD Zerspannung Dessau GmbH, der SMB Schönebecker Maschinenbau GmbH sowie der SFB Schönebecker Fahrzeugbau GmbH.
Für sämtliche dieser Gesellschaften gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Weiteren wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer nur von der TMGROUP die Rede sein. Gemeint sind dabei sämtliche der oben genannten Gesellschaften, ohne eine Gesamtschuld zu begründen.
Die folgenden Regelungen gelten im Sinne eines allgemeinen Teils sowohl für die Verkaufsbedingungen als auch die Einkaufsbedingungen, die näher in den Kapiteln 1. und 2. ausgestaltet sind. Dies gilt nicht, wenn in einem der beiden Sonderkapitel speziellere Regelungen getroffen werden.
Für alle – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen mit der TMGROUP gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dafür ausdrücklich von der Geschäftsleitung bevollmächtigten Personen. Die Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der TMGROUP wird ausdrücklich ausgeschlossen; sie werden auch nicht Vertragsinhalt, wenn die TMGROUP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden auch nicht durch gegenseitige Erfüllungsleistungen anerkannt. Auch gelten sie dann nicht, wenn auf sie in Einzelkorrespondenz hingewiesen wird.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit den Vertragspartnern (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der TMGROUP maßgebend.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner der TMGROUP gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Warnung, Erklärung des Rücktritts), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Beträge handelt. Als gerichtlich anerkannte Beträge gelten auch solche Gegenforderungen, die zwar bestritten, aber entscheidungsreif sind.
2. Rechte und Pflichten aus mit der TMGROUP abgeschlossenen Verträgen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar.
Alle Angebote der TMGROUP sind freibleibend. Das heißt, die TMGROUP kann dem Vertragsschluss durch Erklärung unmittelbar nach der Annahme widersprechen. Dies gilt dann nicht, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TMGROUP maßgebend.
Für alle zwischen der TMGROUP und den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler und supranationaler (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Schönebeck (Sitz der TM Verwaltungs GmbH). Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird die Klage bei einem Gericht erhoben. Sämtliche Streitigkeiten sind im Wege des deutschen Rechtsweges unter Ausschluss sämtlicher Schiedsgerichtsbarkeiten zu klären.
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Später getroffene mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die TMGROUP.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Bei Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der in dieser Bestimmung gewünschten Regelung am nächsten kommt. Ist dies rechtlich nicht möglich, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Dasselbe gilt für die mit der TMGROUP geschlossenen Verträge selbst.
1. Die zu dem Angebot von der TMGROUP gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Pläne und Berechnungstabellen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. An allen Angebotsunterlagen behält sich die TMGROUP das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder für eigene Zwecke noch für Zwecke Dritter genutzt noch an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die TMGROUP weitergegeben werden.
Der Käufer darf sämtliche Angebotsunterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung seitens der TMGROUP weder als solche noch inhaltlich Dritten zugängig machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der TMGROUP diese Gegenstände vollständig an die TMGROUP zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der TMGROUP. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der TMGROUP zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Konsumenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer der TMGROUP.
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Aufstellung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, so dass der TMGROUP der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Dies gilt nicht, wenn dem Käufer die Rechnung ausweislich des Rechnungsdatums offensichtlich verspätet zugeht. In diesem Fall hat der Käufer dies unverzüglich nach Erhalt der Rechnung anzuzeigen. Die Zahlung hat in diesem Fall 30 Tage nach dem tatsächlichen Zugang der Rechnung zu erfolgen.
3. Abweichungen der Kostenfaktoren, Material, Lohn, Gehalt usw. gegenüber dem im Angebot genannten Stichtag werden im Rahmen einer branchenüblichen Preisgleitklausel berücksichtigt, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
4. Leistet der Käufer bei Fälligkeit keine Zahlung, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% per anno zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung von der TMGROUP aber nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft (zutreffenderweise) mitgeteilt worden ist.
3. Erfüllt der Käufer seine Vertragsverpflichtung nicht fristgerecht, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
1. Die TMGROUP erbringt ihre Leistungen in Form einer Holschuld (§ 269 BGB). Das heißt, dass die TMGROUP das ihrerseits Erforderliche getan hat, wenn die TMGROUP die Ware aussondert, bereitstellt und den Käufer von der Bereitstellung informiert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auch im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft durch die TMGROUP auf den Käufer über, wenn der Käufer erklärt, dass er die vertraglich geschuldete Leistung nicht annehmen werde.
2. Ist ausnahmsweise einzelvertraglich eine Schickschuld vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die TMGROUP noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
3. Auch bei Abschluss eines Werkvertrages ist der jeweilige Niederlassungsort der TMGROUP Erfüllungsort. Der Besteller hat das Werk an dem jeweiligen Standort der TMGROUP abzunehmen. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn er in Verzug der Annahme gerät. Ist vereinbart, dass das Werk an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu versenden ist, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Werkes an die Transportperson auf den Besteller über.
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von der TMGROUP gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschl. Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von der TMGROUP an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der TMGROUP. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an die Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die TMGROUP.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§§ 15, Nr. 8, 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der TMGROUP als Hersteller erfolgt und die TMGROUP unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der TMGROUP eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die TMGROUP. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt die TMGROUP, soweit die Hauptsache der TMGROUP gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von der TMGROUP an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die TMGROUP ab.
Die TMGROUP nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an der Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die TMGROUP ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Die TMGROUP darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der TMGROUP hinweisen und die TMGROUP hierüber informieren, um der TMGROUP die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die TMGROUP die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der TMGROUP.
8. Die TMGROUP wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50% übersteigt.
9. Tritt die TMGROUP bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist die TMGROUP berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschl. Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
Die Produkte der TMGROUP werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion oder Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die TMGROUP jedoch keine Haftung.
Der Käufer muss, auch wenn er kein Kaufmann, aber Unternehmer (§ 14 BGB) ist, die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten des § 377 HGB einhalten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der TMGROUP für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Für ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügte Mängel leistet die TMGROUP nach eigener Wahl Gewähr entweder durch unentgeltliche Nachbesserung oder durch Lieferung einwandfreier Ersatzware. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl (vgl. S. 5), kann der Käufer mindern oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten.
Für die Nachbesserung oder die Ersatzware leistet die TMGROUP nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Kaufsache. Der Käufer hat der TMGROUP die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt der erste Versuch der Nacherfüllung fehl, ist der TMGROUP eine weitere Möglichkeit zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung zu gewähren, sofern dies dem Käufer nicht unzumutbar ist.
Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Käufer lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die TMGROUP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die TMGROUP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadenersatz haftet die TMGROUP gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht:
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt außer in den Fällen des § 17 S. 2 zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart. Ausgenommen sind die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 verjähren sie in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 verjähren sie in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die TMGROUP die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die die TMGROUP nicht zu vertreten hat, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der TMGROUP erheblich einwirken (auch bei Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen), und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der TMGROUP das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die TMGROUP vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die TMGROUP dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die die TMGROUP im Zuge des Bestellvorgangs dem Verkäufer eventuell zur Verfügung stellt, behält sich die TMGROUP sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder für eigene Zwecke noch für Zwecke Dritter genutzt noch an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die TMGROUP weitergegeben werden. Der Verkäufer darf sämtliche Angebotsunterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der TMGROUP weder als solche noch inhaltlich Dritten zugängig machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der TMGROUP diese Gegenstände vollständig an die TMGROUP zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Rechnungen exakt die Bestellnummer sowie Bestellpositions- und Auftragsnummer anzugeben: unterlässt er dies, so sind hierdurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der TMGROUP zu vertreten.
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung. Die von der TMGROUP in Bestellungen ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die TMGROUP bezahlt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab restloser Lieferung und Rechnungserhalt, vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der TMGROUP im gesetzlichen Umfang zu.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, die TMGROUP unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kommt der Verkäufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtungen im Wege einer Bringschuld. Der Verkäufer erbringt seine Leistung erst mit Ablieferung der Ware am Sitz der zu beliefernden Gesellschaft der TMGROUP.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der TMGROUP ungekürzt zu. Unabhängig davon ist die TMGROUP berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die TMGROUP ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 438 BGB).
Die TMGROUP genügt der Rügeobliegenheit des § 377 HGB, wenn Mängel, die bei einer üblichen Eingangsuntersuchung entdeckt werden können, innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware von der TMGROUP mündlich oder schriftlich beim Verkäufer gerügt werden (zur Wahrung der Rügefrist per Post genügt die rechtzeitige Absendung). Zur Wahrung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB bei Mängeln, die erst bei einer über die bloße Eingangskontrolle hinausgehenden Untersuchung aufgefunden werden können, hat die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware bei der TMGROUP mündlich oder schriftlich zu erfolgen (zur Wahrung der Rügefrist per Post genügt die rechtzeitige Absendung).
Sofern die TMGROUP Teile dem Verkäufer beistellt, behält die TMGROUP sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung der Beistellungen durch den Verkäufer werden für die TMGROUP vorgenommen.
Die zu liefernden Gegenstände müssen den dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen, Liefervorschriften und technischen Spezifikationen, den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien, den DIN-Normen und sonstigen anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Verkäufer hat nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen und ein Qualitätsmanagement-System entsprechend dem neuesten Stand der Technik anzuwenden. Prüfungen der Lieferung im Herstellerwerk durch Beauftragte der TMGROUP stellen keine Abnahme im Rechtssinne dar.
Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche von der TMGROUP erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die TMGROUP offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages.
Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die TMGROUP soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der TMGROUP durchgeführten Rückrufaktion ergeben. über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die TMGROUP den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer nicht unter dem seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohn zu entlohnen. Beim Einsatz von Nachunternehmern werden diese vom Auftragnehmer entsprechend verpflichtet. Das Unternehmen behält sich vor, durch Stichproben anhand der ihm vom Auftragnehmer vorzulegenden Lohnlisten die Einhaltung zu überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung ist das Unternehmen berechtigt, nach seiner Wahl von dem Vertrag mit dem Auftragnehmer zurückzutreten oder diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche zu.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an das Unternehmen eine Vertragsstrafe von 100,00 € für jeden Tag/Arbeitnehmer zu zahlen, an dem Arbeitnehmer des Auftragnehmers für das Unternehmen tätig werden, aber geringer als nach dem ab 01.01.2015 geltenden Mindestlohn entlohnt werden.